Eines der ältesten Dokumente des Wittnauer Gemeindearchivs ist ein Pergament aus dem Jahr 1660. Dabei handelt es sich um einen Zehnten-Berein.
Berein? Was ist das?
Unter einem Berein oder Urbar versteht man ein Güterverzeichnis, das im Zusammenhang mit Abgaben für Bodenzinsen oder Zehnten erstellt wurde. Es diente der Rechtssicherheit und Besitzstandwahrung der Zins- oder Zehnteneinnehmer.
Die Grundstücke waren mit Flurnamen bezeichnet. Zudem waren die jeweiligen Inhaber und Anstösser namentlich erwähnt. Solche Angaben änderten relativ schnell. Wegen Güterteilungen und Handänderungen waren die Verzeichnisse bald einmal nicht mehr à jour. In regelmässigen Abständen mussten sie aktualisiert werden.
Zu diesem Zwecke wurden Bereinigungsgerichte einberufen, deren Ergebnis in einem "Berein" festgehalten wurden.
Die Wichtigkeit solcher Schriftstücke wurde damit unterstrichen, dass sie von ihrer Gestaltung her besonders aufwendig gemacht waren. Kalligraphisch verziert schrieb man das Dokument zum Beispiel auf Pergament und versah es mit einem Siegel.
Ein solches Pergament also, wenn auch ohne Siegel, befindet sich im Wittnauer Gemeindearchiv. Während Jahren oder gar Jahrzehnten blieb es unauffindbar. Jetzt ist es wieder aufgetaucht. Es lag in einer Schachtel mit der Aufschrift "Akten Gemeinderat".
Der Zehnten-Berein von 1660 ist auch Thema eines Artikels im neuen «Adlerauge», das im März 2020 erscheinen wird.
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[Transkript:]
Ich Fridlein Rüetschlein In dießer Sach Verordneter Staabfüehrer Zue Weittnauw Bekhenne /
[Z.2] offentlich vndt Thue Kundt Menniglichen Hiemit diesem Brieff, daß alß an Heüt dato an Statt, vndt Innamen deß Durchleüchtigisten, Großmächtigen Fürsten, vnd Herren, Herren Ferdinandt Carlen Ertz= /
[Z.3] herzogen zue Ößterreich, Herzogen zue Burgundt, Steür, Kärndten, Krain vnd Würtemberg, Graffen zue Thyrohl vndt Habspurg, Landgrauen [Landgrafen] in Elsaß, Meines gnädigisten Herren vnd Landtsfürstens, So dann auß sonderen beuelch [befelch / Befehl] der /
[Z.4] Herschafft Rheinfelden Ober Ambtleüthen alhier zue Weittnauw offentlich zue Gericht geseßen bin, für mich vndt dasßelbig offen Verbannen, Gericht Khommen vndt Erschinen seindt die Ehrsame Heinrich Schmidt Vogt zue Weitnauw, Baschen vndt Cuenradt Häsele /
[Z.5] von Oberfrickh, vnd Heinrich Häsele aus der Gipff zuerkhennen vnd zueverstehen geben, Welcher gestalten Sie den Zehendten auff Vier Jucharten Ackher [...] Alters her Vermög Eingelegten Pergamentinen Kauffbrieff Datiert /
[Z.6] den Sibenten Wintermonath deß Tausendt fünffhundert, Sechs vnd Siebenzigisten Jahres Rechtmäßig zue forderen biher Rühig ingehabt, besessen, genuzd vndt genoßen, inmaßen dan auch Cuenradt Häselein Ihrer Theils /
[Z.7] Großvatter solchen von Gallen Böheimb Rechtmäßig ahn sich gebracht vndt Erhandlet, Weilen aber Ernante Vier Jucharten darab solcher Zehendten geb: vnd gangbar durch die VerEnderte Nebenwändt Khünfftiges in Vnrichtigkheit, oder /
[Z.8] Streith geratthen möchten, Wäher Ihr Gerichtliches ansuechen Vndt begehren, Ob sie Zue verhüetung all besorgenden Khünfftigen Zanckhes vndt Streitts solche Vier Jucharten darab Ihnen der Zehendten bißher richtig gegeben worden, mit /
[Z.9] Ihren Jezigen Nebenwänden, Welche Verlängerter Zeit geendert worden, nicht von neüwem Renouieren, vndt beschreiben laßen dörfften: Wann den auf Mein des Staabfüehrers Gerichtliche Vmbfrag solches für billich befunden, /
[Z.10] Vndt Erkhendt, Wahr ich der Richter, die Gerichtsleüth, vndt Inhabere solcher Güetern, auch die Eltiste der Gemeindt, vndt gesambter Vmbstandt bey den Pflichten, vndt Ayden, damit Ich vndt Sie dem hochlobl: Hause Össterreichs Verwandt, /
[Z.11] vndt Zugethon seyen, Errinnert, vndt ermahnt, Auff fürleßung solcher Vier Jucharten Elteren Anstößen, vndt Nebenwänden in purer lautere Warheit anzuezaigen, Wehr solche Jezmahlen inhanden, vndt wenn die Anstöß vndt Neben /
[Z.12] wändt aniezt berüehrten, in Treüwen, Zuezeigen, vndt Zueröffnen, auch Hierunder Khein geverde Zue gebrauch[en], Niemands Zue Lib, noch Zue Leidt, auch Harin nicht anzursehen, aigen nuz, Mueth, geeben, forcht, Neidt oder Hass, freündt = /
[Z.13] noch feindtschafft, Alß Ich vndt Sie Gott dem Allmächtigen am Jezigisten Gericht getrauwen darumben Radt, vndt Rechenschafft zue geben. Welches dan Hirauf von mihr dem Richter, deßgleichen den Hernachgeschribenen Gerichts /
[Z.14] vndt Zehendtleüthen auch den Ältisten außer der Gemeindt eigentlich beschehen, angeben, vndt Durch den Edlen, Vesten vndt Hochgelehrten Heren Johann Christoff Hug Beeder Rechten Doctorn, Verordneter Ober Ambtman, vndt /
[Z.15] Landschreibern Obberüehrter Herrschafft Rheinfelden ordentlich, vndt fleißig beschriben worden, wie hernach Volgt. Namblich vndt Erstens Ein Juchart beym Weißenbrunnen, ein seith neben Thomen Schmidt, Ander /
[Z.16] seith neben Fridlein Rüetschlein obgenantem Richter, vndt stößt [vor?] sich auf Jacob Buesinger, mich dem Richter, vndt Jacob Schmidt. Hinder sich auch auf mich [?] vndt Hanß Heinrich Speiser. Auf deßen Ackher gehört der halbe Zehendt dem [?] Hein = /
[Z.17] rich Schmidt dem Vogt von Weittnauw, hats Hanß Heinrich Speiser inhanden. Mehr Zwo Juchart Ackher Ein seith beym Stapffel Pyrenbaumb, Ein seith neben Hanß Heinrich Speiser, Ander seith neben Fridlen Hirth /
[Z.18] stoßen nid sich auf Hanß Heinrich Speiser, ob sich auf Fridlen Frickher. Hats Heinrich Krohmer auß der Gipff Ein Juchart, Ich mehrbedeüter Richter auch ein Juchart in Handen, so dan Ein Juchart auf leimb, Ein seith /
[Z.19] neben dem bannhaag, Ander seith neben Heinrich Hirth, stost nid sich auf Hanß Scherenberger, ob sich auf Hanß Heinrich Rüetschli. Hats Thomen Schmidt in Handen, so von Weittnauw. Vndt demnach dises alles /
[Z.20] vor mihr dem obgesezten Richter, vndt hernach benanten Gericht, vndt Zehendtleüthen auch Eltisten der Gemeindt, Immaßen Vorstehet, also angeben, vndt beschriben, auch mihr vndt Ihnen ein Jedes stuckh alsobaldt offent= /
[Z.21] lich vndt Verständiglich wider Vorgelesen gerecht befunden vndt von Niemandem widersprochen, Wahr vorermelter gesambter Interesierter Anhalten, vndtt begehren noch auf mein deß Richters gehaltene Vmbfrag /
[Z.22] durch die Ehrsame vndt beschaidene Hanß Heinrich Liechte, Klein Hanß Proglen, Moriz Reyman, Fridlen Hußner, vndt Andere mehr deß Gerichts Daselbsten Erkhandt, daß dise Erneüwerung nun vndt Hienach vor allen Leüthen /
[Z.23] Richteren, vndt Gerichten, Geist: vndt weltlichen, Wo, Wan, gegen Welchen: auch so offt vnd dickh noth sein wirdet, gueten Glauben, Crafft, Macht vndt besandt Haben sollen, Jedoch Vorderist dem hochlobl. Hauß Össter = /
[Z.24] reich an denen Oberherelig: Recht: vnd Gerechtigkheiten, auch Steüren Zünsen, vndt Gefellen, deß gleichen anderen Zünßherren, Wie auch den Vnderthanen Ihres angebens halber in alle Weeg ohne Schaden, alle gefehrde /
[Z.24] Hierin Vermitten. Deßen Zue wahrem Vrkhundt Ist dise Erneüwerung mit deß Ehrsamen vnd beschaiden Hanß Heinrich Möschens Homburger Vogts zue Frickh Ambts Insigell │doch der Herrschafft, Ihme, seinen Erben, vndt /
[Z.25] sonst Außerhalb ohne schaden │besiglet vndt geben den Neün vnd Zwanzigisten Dag Winthermonats deß Sechzehenhundert vndt Sechzigisten Jahrs.
Johan Christoph Hug der
Ambtman vndt Landtschreiber
der Herrschafft Reinfelden
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Die Aussenseite des Dokuments:
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